Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Seippel & Weihe Kommunikationsberatung GmbH
Bernardstr. 14-16
63067 Offenbach am Main

Vertreten durch:

Geschäftsführer: Rainer Weihe

Kontakt:

Telefon: +49(0)69 60 32 79 0
Telefax: +49(0)69 60 32 79 11
E-Mail: info@seippel-weihe.com

Registereintrag:

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Amtsgericht Offenbach am Main
Registernummer: HRB 40222

Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE165090601

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Sabine Seippel, Rainer Weihe
Seippel & Weihe
Kommunikationsberatung GmbH
Bernardstr. 14-16
63067 Offenbach am Main

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Fotos:

Heike Lunkenheimer, www.creme7.de
Andreas Schmidt, www.schmidtbild.de
Ralph Hasenohr, www.hasenohr.com
Seippel & Weihe, www.seippel-weihe.com
Wellmannbikes, www.wellmannbikes.de

Industrieverband Agrar e. V.
RCL Cruises Ltd.
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istock.com
Fotolia.de
dreamstime.com

Verwendete Iconfonts:

Entypo von Daniel Bruce

AGB

§ 1 Allgemeines
Folgende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Kundenverträge mit der Seippel & Weihe Kommunikationsberatung GmbH (im folgenden auch kurz „Seippel & Weihe GmbH“ oder „Agentur“ genannt). Sie gelten auch für alle Aufträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften. Fremde Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGB entsprechen. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn die Agentur dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

§ 2 Auftragsabwicklung

  1. Die Seippel & Weihe GmbH hat die von ihr zu erbringenden Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Werbebranche zu erbringen. Die Erstellung der entsprechenden Werbematerialien, Konzepte sowie die dazugehörende Beratung erfolgt gemäß dem Briefing durch den Auftraggeber.
  2. Von der Seippel & Weihe GmbH übermittelte Besprechungsprotokolle und/oder Gesprächsberichte sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
  3. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.ä.), die Seippel & Weihe GmbH erstellt oder erstellen läßt, um die nach dem Vertrag/Auftrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben – wurde nichts anderes vereinbart  – Eigentum der Seippel & Weihe GmbH. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist die Seippel & Weihe GmbH nicht verpflichtet.
  4. Von der Seippel & Weihe GmbH zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farb-, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von der Seippel & Weihe GmbH bestätigt wird.
  5. Im Rahmen des Auftrages besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Mehrkosten werden dem Auftraggeber vor Ausführung der Änderungen im Rahmen eines Nachtrages, der Vertragsbestandteil wird, mitgeteilt.

§ 3 Präsentation

Jegliche, auch teilweise Verwendung, der von der Seippel & Weihe GmbH mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellter oder überreichterArbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen der Agentur zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme des Präsentationshonorares liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen der Agentur.

§ 4 Urheber- und Nutzungsrechte

Das Urheberrecht eines Werks verbleibt bei dem, der es geschaffen hat(= Urheber bzw. Schöpfer des Werkes). Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Die Arbeiten (z. B. Konzeptionen, Texte, Entwürfe, Grafiken, Skizzen, Fotos, Drucke, Modelle, Muster usw.) sind als persönliche, geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Vorschriften auch dann als vereinbart gelten, wenn die nachdem Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Agentur räumt als Urheber oder Inhaber der Rechte dem Kunden Verwertungs- oder Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für die Seippel & Weihe GmbH erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer des Werbemittels. Das Recht, die Arbeiten in diesem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des vollständigen Honorars einschließlich aller Nebenkosten, Umsatzsteuer und Fremdleistungen. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, Wiederholungsnutzung, Mehrfachnutzung usw. sind honorarpflichtig und bedürfen der Zustimmung der Agentur. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf ebenfalls der Einwilligung der Seippel & Weihe GmbH. Über Art und Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

§ 5 Honorar

  1. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den jeweils gültigen Stundensätzen der Agentur. Soweit nichts anderes vereinbart ist, lauten die Stundensätze wie folgt:
    Konzept / Beratung 145,00 Euro
    Kreation (Layout / Text) 120,00 Euro
    Reinzeichnung / Satz 100,00 Euro
    Projektsteuerung / Handling 90,00 Euro
    Administration 65,00 Euro
    Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Auslagen, Fremdleistungen, Betreuungsvergütungen, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben (s. auch § 8 Abs. 5) werden an den Auftraggeber ebenfalls zusätzlich weiterberechnet.
  2. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten nach entsprechender Rechnungsstellung ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils und entsprechender Rechnungsstellung fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
  3. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen behält sich die Agentur das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor. Rechte an den Leistungen der Agentur, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen und nur in dem vereinbarten Umfang auf den Auftraggeber über.

§ 6 Änderungen und Zusatzleistungen

Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe sowie andere nicht vereinbarte Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gemäß den Stundensätzen der Agentur gesondert berechnet.

§ 7 Herausgabe von Daten

Die Agentur ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass ihm diese zur Verfügung gestellt werden, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

§ 8 Auftragserteilung an Dritte

  1. Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
  2. Materialien des Auftraggebers dürfen durch die Agentur Zulieferern zugänglich gemacht werden, soweit dies die Auftragsvergabe und -durchführung erfordert.
  3. Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung sie vertragsmäßig mitwirkt, im Namen des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.
  4. Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistungen der Werbeträger haftet die Agentur nicht. Insoweit tritt die Agentur ihre etwaigen Ersatzansprüche gegen den Werbeträger an den Auftraggeber ab.
  5. Fremdkosten aus Aufträgen mit Zulieferern der Agentur (Foto-, Reproduktions-, Litho-, Druckkosten usw.) werden dem Auftraggeber grundsätzlich gesondert berechnet und sind im Honorar für Konzeption, Gestaltung, Text, Layout und Reinzeichnung nicht enthalten (s.o. § 5 Abs. 1). Für die Organisation, Abwicklung, Betreuung, Kontrolle und Koordinierung sämtlicher Aufträge mit Zulieferern erhebt die Agentur eine Vergütung für die entsprechende Betreuung i.H.v. 15 des von dem jeweiligen Zulieferer in Rechnung gestellten Betrages, es sei denn es liegt ein anders lautendes Angebot vor.

§ 9 Lieferung, Lieferfristen

  1. Die Lieferverpflichtungen der Agentur sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von ihr zur Versendung gebracht wurden. Das Risiko der Übermittlung (z. B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
  2. Vereinbarte Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Bildmaterial, Freigaben) ordnungsgemäß und termintreu erfüllt hat.
  3. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund sonstiger Ereignisse, die nicht von der Agentur zu vertreten sind, die dieser die Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die Agentur auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Agentur, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Dies gilt auch, falls ein Vorlieferant durch höhere Gewalt an seiner Leistung gehindert ist.

§ 10 Gewährleistung

  1. Von der Seippel & Weihe GmbH gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen. Mängel sind der Agentur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
  2. Soweit ein von der Seippel & Weihe GmbH zu vertretender Mangel vorliegt, ist die Agentur nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung, zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
  3. Schadensersatzansprüche jeder Art werden ausgeschlossen, wenn die Agentur, durch ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt hat. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt.
  4. Bei Druckerzeugnissen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10der bestellten Auftragsmenge möglich. Darüber hinausgehende Mehr- oder Minderlieferungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt.
  5. Proofs / Andrucke werden dem Auftraggeber zur Überprüfung übersandt. Dieser hat der Agentur die Druckfreigabe bzw.Änderungswünsche schriftlich mitzuteilen. Mit der Druckfreigabe bestätigt der  Auftraggeber die Vertragsmäßigkeit der ihm überlassenen Proofs / Andrucke. Zu einer anschließenden Überprüfung ist die Seippel & Weihe GmbH nicht verpflichtet.
  6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflage.

§ 11 Haftung

  1. Die Agentur haftet nicht für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die ihr vom Kunden zur Erbringung der ihr obliegenden Leistungen vorgegeben worden sind. Die Agentur haftet ebenfalls nicht für die Schutzfähigkeit von Urheber-, Patent-, Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmustern – oder für eine sonstige rechtliche Schutzfähigkeit der von ihr erbrachten Leistungen. Insoweit ist sie von jeglicher Inanspruchnahme Dritter durch den Auftraggeber freizustellen. Der Auftraggeber stellt die Agentur jedenfalls im Innenverhältnis von allen Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüche, Dritter frei.
  2. Die Agentur haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der von ihr erbrachten Leistungen, wenn der Auftraggeber die von ihr erbrachten Lieferungen durch Freigabe als ordnungsgemäß erbracht angenommen hat. Die Agentur wird den Auftraggeber jedoch auf das Risiko einer rechtlichen Unzulässigkeit einer von ihr erbrachten Leistung hinweisen, wenn dies einem sorgfältig handelnden Kaufmann der Werbebranche ebenfalls obliegen würde. Auch hier ist sie von jeglicher Inanspruchnahme Dritter durch den Auftraggeber freizustellen. Der Auftraggeber stellt die Agentur jedenfalls im Innenverhältnis von allen Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüche, Dritter frei.
  3. Die Freigabe zur Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Agentur, so stellt er die Agentur von der Haftung  frei. Der Auftraggeber stellt die Agentur jedenfalls im Innenverhältnis von allen Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüche, Dritter frei.
  4. Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Ebenso ist die Haftung ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

§ 12 Materialien des Auftraggebers, Restmengen

  1. Vom Auftraggeber vertragsgemäß zu beschaffende Materialien (Unterlagen, Drucksachen, etc.) sind der Agentur frei Haus zu liefern. Zum Ausgleich von Auflagedifferenzen und Rückverlusten (z. B. beim Konfektionieren) ist eine Mehrlieferung des zu verarbeitenden Materials von bis zu 5erforderlich. Die Seippel & Weihe GmbH ist nicht verpflichtet, die angegebenen Stückzahlen beim Eingang von Material und Drucksachen zu prüfen.
  2. Der Auftraggeber allein ist dafür verantwortlich, dass Form und Inhalt der überlassenen Materialien nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder Rechte Dritter verletzen und stellt die Agentur bei Inanspruchnahme Dritter im Innenverhältnis frei.
  3. Für Verlust, Beschädigung und dergleichen bezüglich dieser Materialien haftet die Agentur nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Abschluss einer Versicherung gegen weitergehende Schadensfälle obliegt dem Auftraggeber.
  4. Über Restmengen wird der Auftraggeber auf Wunsch informiert. Teilt er der Agentur innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Restmeldung durch sie trotz besonderen Hinweise auf das ihr nach dieser Regelung zustehende Recht seine Entscheidung, wie mit den Restmengen verfahren werden soll, nicht mit, so ist die Seippel & Weihe GmbH zur Vernichtung der Materialien berechtigt, ohne dass dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen die Agentur erwachsen.

§ 13 Geheimhaltung

Die Agentur wird sämtliche ihr durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden geheim halten. Dies gilt auch über die Dauer der vertraglichen Betreuung hinaus.

§ 14 Konkurrenzausschluss

Die Agentur unterliegt keinem Konkurrenzausschluss, es sei denn dieser wurde gesondert und schriftlich vereinbart.

§ 15 Impressum

Die Agentur darf auf Vertragserzeugnissen ohne Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen.

§ 16 Gerichtsstand

  1. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt als Gerichtsstand der Sitz der Agentur als vereinbart.
  2. Es findet deutsches Recht Anwendung.